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  1. Umfang. Der Umfang richtet sich nach den einzelvertraglichen Regelungen.

  2. Laufzeit. Die Laufzeit richtet sich nach den einzelvertraglichen Regelungen. In diesen enthalten sind auch Vertragsverlängerungen. Sofern nicht anderes geregelt beginnt die Laufzeit mit Vertragsunterschrift und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr. Wird ein Dauervertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Werden Leistungen auf Verlängerungs- oder Abonnementbasis erbracht, hängt die Erbringung der verlängerten Leistungen von den Zahlungen der im Vertrag festgelegten Gebühren ab.Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  3. Entgelte. Soweit nicht einzelvertraglich gesondert geregelt, ist die Vergütung gemäß Zahlungsplan Leistungsbeschreibungen - Software zu zahlen. Wir werden den Kunden spätestens 90 Tage vor Beginn der nächsten vereinbarten Verlängerung schriftlich über eine Änderung der Vergütung informieren, die dann für die Verlängerung wirksam wird.

  4. Arbeitszeiten und Standort. Arbeitszeiten und Arbeitsort richten sich nach den einzelvertraglichen Regelungen. Sollte kein Standort festgelegt sein, so ist die Leistung an einem von uns gewählten Standort zu erbringen.

  5. Software-Wartung.

    1. Aktualisierungen/Neue Programmversionen. Wir werden den Kunden über alle Updates oder Korrekturen für die Vertragssoftware, informieren. Weiter werden wir alle Updates oder Korrekturen für die von uns zur Verfügung gestellte Drittsoftware, die im Rahmen der Support- und Wartungsvereinbarung von uns mit dem Anbieter der Drittsoftware verfügbar sind, zur Verfügung stellen. Für die Bereitstellung neuer Versionen fällt eine zusätzliche Vergütung an, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet wird. Zu diesem Zweck wird er dem Auftraggeber, soweit es notwendig wird, jeweils neue Programmversionen zur Verfügung stellen und installieren. Nicht verbunden damit sind funktionserweiternde Softwareupdates. 

    3. Die Dokumentation wird an die jeweils aktuelle Programmversion angepasst.

    4. Gegenstand der nach diesem Vertrag geschuldeten Pflegeleistungen ist die jeweils aktuelle Programmversion.

    5. Fehlerkorrektur. Kann der Kunde nachweisen, dass die Software nicht mit der Dokumentation/Spezifikation übereinstimmt, haben wir bei unserer Software angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den Fehler zu finden und zu beheben.

    6. Der Auftragnehmer wird Mängel der Software, die während der Laufzeit dieses Pflegevertrags auftreten, beseitigen.

    7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Supportleistungen nach seinem Ermessen per Telefon, E-Mail und im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen.

    8. Der Auftragnehmer ist per Telefon und per E-Mail zu den Servicezeiten für die Entgegennahme von Mängeln verfügbar.

    9. Wiederaufnahme der Leistungen. Kündigt der Kunde die Softwarepflege- und -supportleistungen (ganz oder teilweise) und wünscht anschließend einen Neustart dieser Leistungen, unterliegt dies (i) den geltenden Reaktivierungsbedingungen; und (ii) der Kunde hat an uns für: (A) Wartungs- und Supportservices rückwirkend zum Kündigungsdatum, zuzüglich (B) Wartungs- und Supportgebühren für den Neustart zu zahlen. Das Vorstehende gilt nur für durch uns entwickelte bzw. lizenzierte Software. Das Datum des Neustarts gilt als Datum einer Vertragsverlängerung für zukünftige Verlängerungen, falls vorhanden. Soweit der Anbieter der Drittanbietersoftware dies zulässt, hat die Wiederaufnahme der Wartungs- und Supportservices in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Anbieters zu erfolgen.

  6. Service Level Agreement (SLA)

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