Anhang - Teil (a) Softwarelizenzeinräumung

Teil (a) Softwarelizenzeinräumung

  1. Laufzeit. Dem Kunden wird eine Software für die einzelvertraglich festgelegte Laufzeit oder einer vereinbarten Verlängerung lizenziert. Sofern nicht anderes geregelt beginnt die Laufzeit mit Vertragsunterschrift und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr. Wird ein Dauervertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Wird die Software von Drittanbietern mit einer zeitlich begrenzten Laufzeit oder auf Grundlage eines Abonnements lizenziert, ist die weitere Nutzung von der Zahlung der im Vertrag festgelegten Gebühren durch den Kunden abhängig.

  2. Einstellung der Software. Stellen wir den Support für unsere Software ganz oder teilweise ein oder es ist anderweitig nicht mehr beabsichtigt, die Software bereitzustellen, behalten wir uns vor diesen Vertrag, mit einer Frist von neunzig (90) Tagen schriftlich zu kündigen.

  3. Entgelte. Soweit nicht einzelvertraglich gesondert geregelt, ist die Vergütung gemäß Zahlungsplan (siehe Leistungsbeschreibungen) zu zahlen. Wir werden den Kunden spätestens 90 Tage vor Beginn der nächsten vereinbarten Verlängerung schriftlich über eine Änderung der Vergütung informieren, die dann für die Verlängerung wirksam wird.

  4. Lizenzrechte. Die Software wird an den Kunden wie folgt lizenziert:

    1. sofern einzelvertraglich nicht anders geregelt, nicht-exklusiv und nur in Form von Objektcode;

    2. soweit räumlich im Einzelvertrag Begrenzungen vorliegen, so gelten diese. Ist einzelvertraglich diesbezüglich nichts geregelt, ist die Lizenz weltweit eingeräumt; und

    3. der Umfang der Softwarelizenz richtet sich nach den jeweiligen Einzelverträgen.

      Etwaige lizenzierte Standorte können auf Antrag des Kunden erweitert werden. Dies setzt voraus, dass (i) wir schriftlich zugestimmt haben, und (ii) das lizenzierte Gebiet unverändert bleibt. 

      Die vereinbarten Rechte des Kunden erstrecken sich auf alle Softwarekorrekturen, -erweiterungen, -updates oder -upgrades, die in Bezug auf die unterstützte Software zur Verfügung gestellt werden und die einzelvertraglich geregelt wurden. 
      Die Überlassung eines Quellcodes ist nur geschuldet, soweit dies explizit vereinbart ist.

  5. Lizenzrechte für Drittanbietersoftware.  Die Nutzung der durch uns bereit gestellten Drittanbietersoftware durch den Kunden unterliegt den jeweiligen Regelungen und Bedingungen des Lizenzvertrags für Drittanbietersoftware und wird durch diese bestimmt.

  6. Open-Source-Lizenzrechte. Für Open-Source-Komponenten der Software gelten die gleichen Bedingungen wie für die durch uns entwickelte Software oder unterliegen den jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenzbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

  7. Allgemeine Software-Lizenzrechte. Die Betreibung der Software durch den Kunden erfolgt in Übereinstimmung mit der von uns oder dem Drittlizenzgeber bereitgestellten Dokumentation, soweit eine Dokumentation geschuldet ist. Zusätzliche Kopien der Software darf der Kunde nur anfertigen, soweit dies für Sicherungs-, Test- und Schulungszwecke notwendig ist; ein weitergehender Gebrauch der Kopien (insbesondere Live-Nutzung) ist ausgeschlossen.

  8. Beschränkungen. Der Kunde darf die Software nicht verändern oder Dritten zur Verfügung stellen. Dies betrifft auch die Bereitstellung der Funktionalität der Software über ein Netzwerk, einen File-Sharing-, einen Hosting-Dienst oder auf andere Weise. Der Weiterverkauf, sowie die Vermarktung der Software durch den Kunden ist ausgeschlossen. Weiter darf der Kunde die Software nicht zur Abwicklung von Geschäften Dritter verwenden.

  9. Aufzeichnungen und Prüfung. Wir prüfen die Einhaltung der Vertragsbedingungen wie folgt:

    1. durch den Kunden sind vollständige und genaue Aufzeichnung über die Nutzung der Software, der Software-Nutzer, der Berechtigungen und der Profile zu führen und uns auf Anfrage so aktuell wie möglich vorzulegen; und

    2. es wird uns gestattet, nach angemessener Vorankündigung und während der Geschäftszeiten alle Räumlichkeiten und Computereinrichtungen, in oder auf denen die Software betrieben oder gespeichert wird, zu betreten und zu prüfen.

  10. Sicherheit. Der Kunde sichert zu, gängige und qualitativ hochwertige Sicherheitsstandards anzuwenden, um jeglichen unbefugten Zugriff auf die Software oder deren Nutzung zu verhindern. Erhält der Kunde von einem unbefugten Zugriff oder einer solchen Nutzung Kenntnis, sind wir unverzüglich zu informieren.

  11. Reverse Engineering. Dem Kunden ist es nicht gestattet die Software nicht in eine maschinenorientierte Programmiersprache umsetzen, durch ein ausführbares Programm von Maschinensprache wieder in lesbaren Quellcode umwandeln oder zurückentwickeln oder andere Methoden anwenden, um Zugang zum Quellcode der Software oder zu den in der Software enthaltenen Geschäftsgeheimnissen zu erhalten, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch das Gesetz gestattet.