Anhang - Teil (d) Managed Services

 

Teil (d) Managed Services

  1. Umfang. Wir stellen dem Kunden die einzelvertraglich festgelegten Managed Services zur Verfügung. Für alle Komponenten der Informationstechnologie und der Betriebsumgebung des Kunden, die nicht Teil der Managed Services oder anderer im Rahmen des Vertrags bereitgestellter Leistungen sind, ist der Kunde verantwortlich.

  2. Laufzeit. Dem Kunden wird eine Software für die einzelvertraglich festgelegte Laufzeit oder einer vereinbarten Verlängerung lizenziert. Sofern nicht anderes geregelt beginnt die Laufzeit mit Vertragsunterschrift und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr. Wird ein Dauervertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Wird die Software von Drittanbietern mit einer zeitlich begrenzten Laufzeit oder auf Grundlage eines Abonnements lizenziert, ist die weitere Nutzung von der Zahlung der im Vertrag festgelegten Gebühren durch den Kunden abhängig.

  3. Transition. Jede Partei hat ihre im Vertrag festgelegten Verantwortlichkeiten zu erfüllen, damit die Transition (Inkrafttretens für den Übergang der im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Services vom Kunden oder seinem bestehenden Service Provider an uns ) zum vertraglich festgelegten Datum stattfinden kann. Der Kunde hat uns Unterstützung, Informationen und Zugang zu Einrichtungen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den einzelvertraglichen Regelungen notwendig sind. Sollte währenddessen ein Sachverhalt auftreten, der die Erbringung der Managed Services wesentlich beeinträchtigt, vereinbaren die Parteien, nach Treu und Glauben angemessene Änderungen des Vertrags auszuhandeln.

  4. Entwicklung der Services. Die Managed Services umfassen:

    1. Änderungen von Methoden, Prozessen und Technologien, die wir in regelmäßigen Abständen ohne zusätzliche Kosten im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs einführen; und

    2. Aktualisierungen und Upgrades, die ausdrücklich im Vertrag festgelegt sind.
      Alle anderen Änderungen müssen in Übereinstimmung mit dem geltenden Change-Request-Verfahren vereinbart werden.

  5. Service Levels. Sind im Einzelvertrag Service Levels vereinbart, gelten diese für die Managed Services ab dem im Vertrag festgelegten Datum oder, falls kein Datum festgelegt ist, ab dem Datum, an dem wir mit der Bereitstellung der Managed Services beginnen.

  6. Berichterstattung. Um die Leistung der Managed Services durch uns anhand der im jeweiligen Vertrag festgelegten Service Levels zu messen und zu melden, werden wir Mess- und Überwachungstools und -kennzahlen sowie Standardberichtsverfahren implementieren. Art, Umfang sowie Häufigkeit der Berichte sind einzelvertraglich festgelegt.

  7. Vereinbarungen mit Dritten. Durch den Abschluss des Transition-In akzeptieren wir die Abtretung der im Vertrag festgelegten Vereinbarungen mit Dritten, sofern diese abgeschlossen wurden:

    1. wir überprüfen die Vereinbarungen und handeln alle erforderlichen Änderungen aus;

    2. der Kunde hat zu garantieren, dass er die Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns einhält;

    3. die Kosten für die Abtretung der Verträge für die Erbringung der Managed Services an uns oder deren anderweitige Nutzung trägt der Kunde; und

    4. die Kosten für die Abtretung der Verträge uns an den Kunden oder seinen Bevollmächtigten bei Beendigung der Managed Services trägt der Kunde.

  8. Exit. Der Exit richtet sich nach den einzelvertraglichen Regelungen. Keine Übernahme von Übergangskosten

  9. Zusammenarbeit. Zur ordnungsgemäßen Erbringung der vom Kunden oder von Dritten erbrachten Leistungen zu ermöglichen, arbeiten wir mit dem Kunden und seinen Vertragspartnern zusammen. Die hierdurch entstandenen und in Rechnung gestellten zusätzlichen Kosten hat der Kunde zu zahlen.

  10. Zusätzliche Bestimmungen. Soweit Softwarelizenzen, oder Wartungs- und Supportleistungen in Verbindung mit oder als Teil eines Managed Service erbracht werden, gelten für diese Leistungen zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Teils (a) die Bestimmungen der entsprechenden Teile des Anhangs I.