Anhang - Teil (b) IT-Beratung

Teil (b) IT-Beratung

  1. Inhalt, Laufzeit. Der Inhalt und die Laufzeit der Leistungen richten sich nach den einzelvertraglichen Regelungen.

  2. Personal. Sind unsere Mitarbeiter namentlich genannt, werden wir alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Mitarbeiter für die Erbringung der Beratungsleistungen verfügbar zu halten. Steht ein vertraglich benannter Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung, werden wir den Kunden hierüber informieren und diesen durch einen Ersatzmitarbeiter mit gleichwertigen Fähigkeiten austauschen.

  3. Zeitplan. Um die vertraglich festgelegten Fristen einzuhalten, werden wir alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dienen die vertraglich vereinbarten Fristen der Planung und Schätzung. Sie sind nicht als "wesentliche Fristen" zu verstehen. Sollte es uns nicht möglich sein, eine vereinbarte Frist einzuhalten, werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen und um eine Fristverlängerung ersuchen.

  4. Abnahme. Sollte die Abnahme einzelvertraglich geregelt sein, richtet sich diese nach den entsprechenden Vereinbarungen. Weiter gilt auch als Abnahme, wenn der Kunde die Leistungen produktiv nutzt.

  5. Stundensätze und Tagessätze. Die regulären Arbeitszeiten und die Anzahl der Stunden sind im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart und gelten von Montag bis Freitag, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen an dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden. Im Zweifel sind die regulären Arbeitszeiten zwischen 8.00 und 17.00 Uhr, ein Arbeitstag umfasst acht Stunden ohne Pausen. Sollen wir auf Aufforderung durch den Kunden Leistungen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten verrichten, finden Überstundensätze Anwendung. Wir werden den Kunden vor Beginn der Überstundenarbeit schriftlich oder per E-Mail informieren. Lässt die Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit das Einholen einer vorherigen Genehmigung durch den Kunden zu, werden wir die Arbeit in gutem Glauben ausführen und anschließend die Genehmigung einholen. Die Genehmigung kann nicht unbillig verweigert werden.

  6. Stornierungs- und Umplanungsgebühren. Wird die Leistung durch den Kunden befugt storniert oder umdisponiert, hat er die im Vertrag festgelegten Gebühren zu entrichten.

  7. Es gelten folgende Stornobedingungen:
    ‍Storno 14 bis 27 Tage vor Durchführung 50% der Vergütung werden fällig.
    Storno 0 bis 13 Tage vor Durchführung 100 % der Vergütung werden fällig.

  8. Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt zwölf Monate. Der Kunde hat uns unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen über das Auftreten von Mängeln schriftlich zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet uns im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

Wir können zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Herstellung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) wählen. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Im Zweifel gilt eine Frist von 30 Tagen als angemessen. Schlägt die Nacherfüllung der Leistung trotz wiederholter Nachbesserungsversuche (mindestens zwei) hinsichtlich des geltend gemachten Mangels fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist nur bei erheblichen Pflichtverletzungen zu gewähren.

Eine Garantie, dass Arbeitsergebnisse fehlerfrei oder ohne Unterbrechung funktionieren oder dass Arbeitsergebnisse in anderen als den vertraglich genehmigten Hardware- und Softwarekombinationen funktionieren, ist ausdrücklich nicht übernommen. Dies gilt auch für Komponenten von Drittanbietern, die in einem Produkt oder Arbeitsprodukt enthalten sind.

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